Verordnung
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Art. 11 Berechtigte Nutzer und Nutzerinnen von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen
Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen, für deren Nutzung ein Fähigkeitszeugnis vorgeschrieben ist, dürfen auch von Personen ohne Fähigkeitszeugnis genutzt werden, sofern diese dabei unter der Aufsicht und Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers eines Fähigkeitszeugnisses stehen. |