Verordnung
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Art. 12 Kontrolle von Funkanlagen
1 Das BAKOM kann eine Funkanlage kontrollieren, um abzuklären, ob eine Konzession, eine Meldepflicht oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist. 2 Militär- und zivilschutzdienstlich genutzte Funkanlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, kontrolliert es nach Konsultation der zuständigen Behörden. 3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. |