Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)

vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen

1 Rück­er­stat­tungs­an­sprü­che, so­weit sie nicht die Aus­fuhr be­tref­fen, ver­wir­ken, wenn die ent­spre­chen­den An­trä­ge nicht in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res ge­stellt wer­den.

2 Rück­er­stat­tungs­an­sprü­che er­lö­schen in je­dem Fall zwei Jah­re nach Ein­tritt des Rück­er­stat­tungs­grun­des.

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