Verordnung
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Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
1 Für den Ordnungsdienst werden die Militärpolizei und das Festungswachtkorps ausgebildet und eingesetzt. 2 Im Hinblick auf eine konkrete, schwerwiegende Notlage können nur mit Zustimmung des Bundesrats weitere Truppen für den Ordnungsdienst ausgebildet werden. 3 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt. 4 Rekrutenformationen dürfen nicht für den Ordnungsdienst ausgebildet und eingesetzt werden. |