Verordnung
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Art. 8a Übergangsbestimmung zur Rückerstattung von bezahlten AHV‑Beiträgen 27
1 Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b sowie den hauptamtlichen höheren Staboffizieren im Range eines Brigadiers nach Artikel 8 Absatz 2 werden die seit dem 1. Januar 2009 während des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 BPV28) als Nichterwerbstätige bezahlten Beiträge nach Artikel 28–30 der Verordnung vom 31. Oktober 194729 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Arbeitgeber zurückerstattet. 2 Die Höhe der Rückerstattungen entspricht den von der Eidgenössischen Ausgleichskasse rechtskräftig verfügten und in Rechnung gestellten Beträgen. Die Rückerstattungen erfolgen ohne Zins. 3 Die Rückerstattungen werden durch das jeweils zuständige Departement vorgenommen; die Beträge werden dessen Personalkredit belastet. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4519). 28 AS 2009 6417; 2013 771 29 SR 831.101 |