Verordnung
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Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts
1 Die Artikel 33–34a, 88g–88j und 116c BPV25 gelten weiterhin für:
2 Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden. 3 Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers. |