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Art. 1
Bei der Pfändung und der Arrestierung einer körperlichen Sache hat der Betreibungsbeamte vom Schuldner Auskunft darüber zu verlangen, ob und allfällig wo sie gegen Schaden versichert sei. Bejahendenfalls hat er den Versicherer von der Pfändung bzw. Arrestnahme zu benachrichtigen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag (im folgenden VVG genannt) eine allfällige Ersatzleistung bis auf weitere Anzeige gültig nur an das Betreibungsamt ausrichten könne. |
