Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag

vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997)


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Art. 21

Im Kon­kurs­ver­fah­ren darf der Ver­kauf ei­nes Le­bens­ver­si­che­rungs­an­spruchs aus frei­er Hand im Sinn von Ar­ti­kel 256 SchKG nicht er­fol­gen, wenn nicht vor­her dem Ehe­gat­ten und den Nach­kom­men des Ge­mein­schuld­ners Ge­le­gen­heit ge­ge­ben wor­den ist, in­nert be­stimm­ter Frist von ih­rem Über­nahms­recht Ge­brauch zu ma­chen. Da­bei sind die Be­stim­mun­gen der Ar­ti­kel 17-20 die­ser Ver­ord­nung in An­wen­dung zu brin­gen; ei­ne öf­fent­li­che Auf­for­de­rung an die Be­rech­tig­ten zur Gel­tend­ma­chung des Über­nahms­rechts hat je­doch nur statt­zu­fin­den, wenn ihr Wohn­ort un­be­kannt ist.

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