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Art. 21
Im Konkursverfahren darf der Verkauf eines Lebensversicherungsanspruchs aus freier Hand im Sinn von Artikel 256 SchKG nicht erfolgen, wenn nicht vorher dem Ehegatten und den Nachkommen des Gemeinschuldners Gelegenheit gegeben worden ist, innert bestimmter Frist von ihrem Übernahmsrecht Gebrauch zu machen. Dabei sind die Bestimmungen der Artikel 17-20 dieser Verordnung in Anwendung zu bringen; eine öffentliche Aufforderung an die Berechtigten zur Geltendmachung des Übernahmsrechts hat jedoch nur stattzufinden, wenn ihr Wohnort unbekannt ist. |
