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Art. 34 Zuständigkeit für die Bewilligung
(Art. 7 Abs. 2 PBG) 1 Für Bewilligungen nach diesem Abschnitt sind die Kantone zuständig. 2 Für Schüler- und Arbeitnehmertransporte, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der Lehranstalt oder der Arbeitsort befindet. Für die übrigen Transporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt der Fahrten befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das BAV. |