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Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen
1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten aus Kundenaufträgen (Datensätze).7 2 Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
3 Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren. 4 Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben. 7 Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). |