|
Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
1 Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren. 2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen. 3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen. |