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Art. 31a Zustellung von abonnierten Tageszeitungen 20
1 Die Post ist verpflichtet, in Gebieten ohne Frühzustellung abonnierte Tageszeitungen bis spätestens 12.30 Uhr zuzustellen. 2 Sie ist nicht zur fristgerechten Zustellung verpflichtet, wenn:
4 Die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik. 5 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20204125). |