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Art. 45 Ausnahmen
1 Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn:
2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20204125). |