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Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht
1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von weniger als 500 000 Franken erzielen, haben der PostCom ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die folgenden Angaben einzureichen:
2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten. 4 Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). |