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Art. 59 Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom
1 Die Anbieterinnen reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr ein. 2 Sie reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich bis 31. März folgende Dokumente ein:
3 Sind die Unterlagen unvollständig, so setzt die PostCom eine angemessene Frist zur Ergänzung. |