Verordnung
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Art. 27f Limiten 56
1 Die Bundeskanzlei legt fest, welche Anforderungen ein System der elektronischen Stimmabgabe sowie der Betrieb erfüllen müssen, damit:
2 Die stimmberechtigten Auslandschweizer werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). |