Verordnung
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Art. 27m Information der Stimmberechtigten 64
1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über Organisation, Technik und Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert. 2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge rund um die elektronische Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200465 bleibt vorbehalten. 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). 65 SR 152.3 |