Verordnung
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Art. 27o Wissenschaftliche Begleitung 68
1 Die Bundeskanzlei kann Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen und Versuche wissenschaftlich begleiten lassen. 2 Sie sorgt insbesondere dafür, dass Versuche mit elektronischer Stimmabgabe auf ihre Wirksamkeit, namentlich die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Auswirkungen auf die Stimmgewohnheiten, untersucht werden, und gewährleistet die Kohärenz der Untersuchungen. 3 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). |