Verordnung
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Art. 8b Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags 17
1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3a) enthalten. 2 Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 BPR) erklären die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 BPR). 3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird vom Kanton unverzüglich auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.18 17Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200). |