Verordnung
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Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses
Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR9 hin. 9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
