Verordnung
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen
(VPS)

vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10 Gebührenbemessung

1 Die Ge­bühr be­misst sich nach dem Zeit­auf­wand.

2 Es gilt ein Stun­den­an­satz von 150–350 Fran­ken. Die­ser rich­tet sich na­ment­lich nach der Funk­ti­on der oder des be­tref­fen­den An­ge­stell­ten.

3 Im Üb­ri­gen gilt die All­ge­mei­ne Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 200419.

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