Verordnung
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Art. 10 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand. 2 Es gilt ein Stundenansatz von 150–350 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Funktion der oder des betreffenden Angestellten. 3 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200419. 19 SR 172.041.1 |
