Verordnung
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen
(VPS)

vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA

1 Tritt ein Un­ter­neh­men aus der ICo­CA aus oder be­schliesst die ICo­CA sei­nen Aus­schluss, so teilt das Un­ter­neh­men dies dem Staats­se­kre­ta­ri­at EDA oh­ne Ver­zug un­ter An­ga­be der Grün­de mit.

2 Schlies­sen die Grün­de, die zum Aus­tritt oder zum Aus­schluss des Un­ter­neh­mens aus der ICo­CA ge­führt ha­ben, einen er­neu­ten Bei­tritt nicht von vorn­her­ein aus, so for­dert das Staats­se­kre­ta­ri­at EDA das Un­ter­neh­men auf, in­ner­halb von sechs Mo­na­ten die für einen er­neu­ten Bei­tritt not­wen­di­gen Schrit­te zu un­ter­neh­men.

3 Tritt das Un­ter­neh­men der ICo­CA nicht in­ner­halb der in Ab­satz 2 vor­ge­se­he­nen Frist wie­der bei, so ver­bie­tet das Staats­se­kre­ta­ri­at EDA des­sen Tä­tig­keit ganz oder teil­wei­se.

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