Verordnung
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Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA
1 Tritt ein Unternehmen aus der ICoCA aus oder beschliesst die ICoCA seinen Ausschluss, so teilt das Unternehmen dies dem Staatssekretariat EDA ohne Verzug unter Angabe der Gründe mit. 2 Schliessen die Gründe, die zum Austritt oder zum Ausschluss des Unternehmens aus der ICoCA geführt haben, einen erneuten Beitritt nicht von vornherein aus, so fordert das Staatssekretariat EDA das Unternehmen auf, innerhalb von sechs Monaten die für einen erneuten Beitritt notwendigen Schritte zu unternehmen. 3 Tritt das Unternehmen der ICoCA nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist wieder bei, so verbietet das Staatssekretariat EDA dessen Tätigkeit ganz oder teilweise. |