Verordnung
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Art. 8b Entscheid im Prüfverfahren 18
1 Das Staatssekretariat EDA entscheidet über ein mögliches Verbot der gemeldeten Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. 2 Kommt zwischen dem Staatssekretariat EDA, dem SECO und der zuständigen Stelle des VBS keine Einigung zustande oder stellen sie fest, dass die gemeldete Tätigkeit von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite ist, so legt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat zum Entscheid vor. 3 Die beteiligten Behörden können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das Staatssekretariat EDA ermächtigen, allein zu entscheiden. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323). |