Verordnung
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Art. 1c Beratung und Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften 10
1 Als Beratung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften gilt die technische, taktische oder strategische Beratung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften im engen Zusammenhang mit deren Kernaufgaben. 2 Als Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften gilt die Instruktion oder das Training technischer, taktischer oder strategischer Art von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften im engen Zusammenhang mit deren Kernaufgaben. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323). |
