Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)

vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 96 Auszahlung

1 PU­BLI­CA zahlt den Vor­be­zug spä­tes­tens nach sechs Mo­na­ten aus, nach­dem die ver­si­cher­te Per­son ih­ren An­spruch gel­tend ge­macht hat.

2 PU­BLI­CA zahlt den Vor­be­zug ge­gen Vor­wei­sung der ent­spre­chen­den Be­le­ge und im Ein­ver­ständ­nis der ver­si­cher­ten Per­son di­rekt an den Ver­käu­fer, Er­stel­ler, Dar­le­hens­ge­ber oder an die nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be b WEFV Be­rech­tig­ten aus.

3 Ab­satz 2 gilt sinn­ge­mä­ss für die Aus­zah­lung auf­grund ei­ner Ver­wer­tung des ver­pfän­de­ten Vor­sor­ge­gut­ha­bens.

4 Ist ei­ne Aus­zah­lung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten aus Li­qui­di­täts­grün­den nicht mög­lich oder zu­mut­bar, so er­stellt PU­BLI­CA ei­ne Prio­ri­tä­ten­ord­nung, die der Auf­sichts­be­hör­de zur Kennt­nis zu brin­gen ist.

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