Vorsorgereglement
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Art. 96 Auszahlung
1 PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. 2 PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus. 3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens. 4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. |