Vorsorgereglement
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Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes 27
1 Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26). 2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften. 27 Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). |