Vorsorgereglement
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Art. 19 Massgebender Jahreslohn
1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit. 2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen. 3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c.28 4 Verfügt eine versicherte Person über mehrere Beschäftigungen im ETH-Bereich, so wird bei der Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes der gesamte erzielte Lohn berücksichtigt.29 28 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). 29 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). |