Vorsorgereglement
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Art. 18 Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. 17 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). 18 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 19 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). |