Verordnung
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Art. 9 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutzanlagen und Liegestellen sind verpflichtet, die Anordnungen des BABS, der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betreffenden Kantons und des SEM zu befolgen; sie haben insbesondere:
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