Verkehrsregelnverordnung
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Art. 18 Halten
(Art. 37 Abs. 2 SVG) 1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
2 Das freiwillige Halten ist untersagt*:
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.97 4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. *Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3. 93Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). 94Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816). 95Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810). 96Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). 97Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451). BGE
89 IV 213 () from 25. Oktober 1963
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8).
92 IV 10 () from 10. Januar 1966
Regeste: Art. 1 Abs. 2 SVG. Begriff der "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Erw. 1 und 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Zum "Verkehr" gehört auch die Ausfahrt aus der Garagenboxe auf einen Vorplatz (Erw. 3). Art. 19 Abs. 2 lit. g und a VRV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 VRV. Behinderung und Gefährdung des Verkehrs sowie Behinderung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch das Aufstellen eines Wagens vor der Ausfahrt einer Postautoboxe (Erw. 4).
94 IV 128 () from 6. Dezember 1968
Regeste: Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 3 und 36 Abs. 3 VRV. Pflicht des Motorfahrzeugführers, Pannen auf Autostrassen ausserhalb der Fahrbahn zu beheben.
95 IV 29 () from 7. Februar 1969
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV. Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Bestimmung sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 2. Art. 53 Abs. 1 SSV. Diese Vorschrift ist zwingend, verpflichtet folglich die für die Signalisation zuständigen Behörden, die Einspurpfeile anzubringen.
95 IV 154 () from 8. Dezember 1969
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und 19 VRV. Verbotenes Linksparkieren liegt auch vor, wenn das Parkfeld über das Trottoir angesteuert und verlassen wird.
97 II 161 () from 4. Mai 1971
Regeste: Art. 65 Abs. 2 SVG. Der Versicherer hat die Haftpflicht des Halters nach Art. 58f. SVG zu decken, gleichgültig wie der Versicherungsvertrag lautet (Erw. 1). Art. 61 Abs. 2 SVG. Der an einem Unfall beteiligte Halter eines nicht in Betrieb stehenden Fahrzeugs haftet nur, wenn ihm der andere Halter einen Vorgang nach Art. 58 Abs. 2 SVG nachweist. Erst dann ist Art. 61 Abs. 1 anzuwenden (Erw. 2). Art. 58 Abs. 1 SVG. Ein am Strassenrand stehender Lastwagen bildet nur mit seiner Masse ein Hindernis, das mit der besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs geschaffenen Gefahr nichts zu tun hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 58 Abs. 2 SVG, 18 Abs. 1 VRV, 37 Abs. 2 SVG, 23 Abs. 2 VRV. Kein Verschulden des Führers, wenn er - ohne das Pannensignal aufzustellen - ein Motorfahrzeug auf einer Nebenstrasse am Rand stehen lässt und letzteres - in der Fahrrichtung gesehen - aus einer Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmbar ist (Erw. 4).
100 IV 190 () from 12. September 1974
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.
101 IA 169 () from 7. Mai 1975
Regeste: Art. 4 BV; rechtliches Gehör im Strafprozess. Verweigerung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass dem Angeklagten nicht ermöglicht wird, den Entlastungsbeweis zu führen.
110 IV 42 () from 2. Mai 1984
Regeste: Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 1 und 36 Abs. 3 VRV, Art. 100 Ziff. 2 SVG. 1. Pflichtwidriges Anhalten eines Strassendienstwagens auf der Fahrbahn einer Autostrasse (E. 2). 2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Tod eines Mitfahrers (E. 3). 3. Sorgfaltspflicht des Vorgesetzten (E. 4).
112 IV 94 () from 30. Oktober 1986
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV. Das freiwillige Halten und das Parkieren ist im Verkehrsraum untersagt, der durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Das Verbot gilt im Bereich einer T-förmigen Einmündung auch für die der Einmündung gegenüberliegende geschlossene Seite der durchlaufenden Strasse (E. 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 3).
117 IV 507 () from 15. November 1991
Regeste: Art. 37 Abs. 2 SVG; behinderndes Anhalten oder Parkieren. Auf einer Strasse, die keine Hauptstrasse ist, ist das Anhalten oder Parkieren nicht allein aus dem Grund verboten, dass dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert wird. Es muss aber genügend Raum für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen, und es darf keine Unfallgefahr geschaffen werden (E. 2b). |