Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 3a Tragen von Si­cherheitsgurten 31

(Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Bei Fahr­zeu­gen, die mit Si­cher­heits­gur­ten aus­ge­rüs­tet sind, müs­sen Füh­rer und mit­fah­ren­de Per­so­nen die vor­han­de­nen Si­cher­heits­gur­ten wäh­rend der Fahrt tra­gen. Die Fahr­zeug­füh­rer ha­ben si­cher­zu­stel­len, dass Kin­der un­ter zwölf Jah­ren ord­nungs­ge­mä­ss ge­si­chert sind.32

2 Von der Gur­ten­trag­pflicht in Ab­satz 1 sind aus­ge­nom­men:

a.33
Per­so­nen, die durch ein ärzt­li­ches Zeug­nis nach­wei­sen, dass ih­nen das Tra­gen der Si­cher­heits­gur­ten nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann; für Fahr­ten im Aus­land er­teilt die kan­to­na­le Be­hör­de die­sen Per­so­nen ein ärzt­li­ches Be­frei­ungs­at­test nach der Richt­li­nie 91/671/EWG34;
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lie­fe­ran­ten im Aus­lie­fe­rungs­quar­tier, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h ge­fah­ren wird;
c.
Füh­rer und Mit­fah­rer bei Fahr­ten auf Feld- und Wald­we­gen und im Werk­are­al, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h ge­fah­ren wird;
d.
Füh­rer beim Ma­nö­vrie­ren im Schritt­tem­po;
e.
Füh­rer und mit­fah­ren­de Per­so­nen von Mo­tor­wa­gen im re­gio­na­len fahr­plan­mäs­si­gen Ver­kehr kon­zes­sio­nier­ter Trans­port­un­ter­neh­mun­gen;
f.
Be­gleit­per­so­nen von be­son­ders be­treu­ungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen in Fahr­zeu­gen der Sa­ni­tät und der Be­hin­der­ten­fahr­diens­te;
g.35
Füh­rer und mit­fah­ren­de Per­so­nen von Ar­beits­mo­tor­wa­gen, Trak­to­ren und Mo­tor­kar­ren, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h ge­fah­ren wird.

3 Mit­fah­ren­de Per­so­nen in Ge­sell­schafts­wa­gen und Klein­bus­sen sind auf ge­eig­ne­te Art und Wei­se auf die Gur­ten­trag­pflicht auf­merk­sam zu ma­chen.

4 Auf Plät­zen mit Si­cher­heits­gur­ten muss für Kin­der un­ter zwölf Jah­ren ei­ne ge­eig­ne­te Kin­der­rück­hal­te­vor­rich­tung, zum Bei­spiel ein Kin­der­sitz, ver­wen­det wer­den, die nach dem UN­ECE-Re­gle­ment Nr. 44 oder Nr. 129 ge­mä­ss An­hang 2 VTS36 zu­ge­las­sen ist. Kei­ne Kin­der­rück­hal­te­vor­rich­tung muss ver­wen­det wer­den:

a.
für Kin­der, die min­des­tens 150 cm gross sind;
b.
für Kin­der ab vier Jah­ren auf spe­zi­ell für Kin­der zu­ge­las­se­nen Sitz­plät­zen;
c.
für Kin­der ab vier Jah­ren in Ge­sell­schafts­wa­gen;
d.
für Kin­der ab sie­ben Jah­ren auf Sitz­plät­zen mit Be­cken­gur­ten.37

31Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 20095701).

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

34 Richt­li­nie 91/671/EWG des Ra­tes vom 16. De­zem­ber 1991 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Gurt­an­le­ge­pflicht in Kraft­fahr­zeu­gen mit ei­nem Ge­wicht von we­ni­ger als 3,5Ton­nen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zu­letzt ge­än­dert durch Richt­li­nie 2014/37/EU, ABl. L 59 vom 28.02.2014, S. 32.

35 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).

36 SR 741.41

37 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

BGE

103 IV 192 () from 2. September 1977
Regeste: Art. 3a Abs. 1 rev. VRV; Sicherheitsgurten-Obligatorium. Art. 3a Abs. 1 rev. VRV ist nicht eine Ausführungsbestimmung sondern eine im Rahmen einer sog. gesetzvertretenden Verordnung erlassene primäre Vorschrift. Eine solche Verordnung muss sich auf eine besondere Delegation des Gesetzgebers stützen, die hier weder in Art. 57 Abs. 1 noch in Art. 106 Abs. 1 SVG erblickt werden kann (Erw. 2).

116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

118 V 305 () from 21. Dezember 1992
Regeste: Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c). - Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a). - Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht massgebend (Erw. 3b). - Im Bereich des UVG hat die Leistungskürzung unbefristet zu erfolgen (Erw. 5).

120 IV 63 () from 19. Mai 1994
Regeste: Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Telefonieren während der Fahrt. Der Fahrzeugführer, der während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt, nimmt eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise erschwert (E. 2d).

137 IV 290 (6B_5/2011) from 14. Juli 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3).

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