Verkehrsregelnverordnung
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Art. 41 Fusswege, Trottoirs
(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) 1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.151 152 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.153 154 2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.155 3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.156 4 Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.157 151Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). 152Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V. 153Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). 154Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V. 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931). 156Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). 157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). BGE
91 IV 201 () from 17. November 1965
Regeste: Art. 272 Abs. 1 BStP; Fristbeginn für Beschwerdeerklärung. Massgebliche Urteilseröffnung ist nach § 188 der luzernischen Strafprozessordnung die Zustellung des Entscheides an den Angeklagten persönlich (Erw. 1). Art. 27 Abs. 1 SVG. Geltungsbereich einer Parkierverbotstafel (Erw. 2). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum über Parkierverbot (Erw. 4). Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1 VRV. "Genügend freier Raum" für Fussgänger (Erw. 3 und 5).
95 IV 154 () from 8. Dezember 1969
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und 19 VRV. Verbotenes Linksparkieren liegt auch vor, wenn das Parkfeld über das Trottoir angesteuert und verlassen wird.
98 IV 224 () from 4. Juli 1972
Regeste: Parkieren auf dem Trottoir. 1. Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1 VRV. Kurze Engpässe fallen nicht unter den Begriff der schmalen Fahrbahn (Erw. 3). 2. Art. 55 Abs. 1 SSV gilt auch für das Trottoir (Erw. 4).
112 IV 38 () from 30. Januar 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG. Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.
123 IV 218 () from 5. November 1997
Regeste: Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV; Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation. Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, hat keinen Vortritt (E. 3a). Die Trottoireigenschaft einer Aufpflästerung muss optisch unmittelbar erkennbar sein (E. 3b). Beurteilung des Vortritts aufgrund der örtlichen Situation (Durchgangsstrasse, Aufpflästerung, Trottoir, Wohnstrasse, Sackgasse, verkehrsberuhigte Zone) (E. 3a und 3c). |