Verkehrsregelnverordnung
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Art. 93 Verfahren
1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.375 2 In der Bewilligung sind anzugeben:
3 ...377 4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind. 375Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS2007 2101). 376 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS2007 2101). 377 Aufgehoben durch Ziff. II 62 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun-desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |