Verkehrsregelnverordnung
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Art. 98a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
24. Juni 2015 385 1 Schutzhelme für Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, die nach bisherigem Recht zulässig waren, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.386 2 Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2022 maximal 12,00 t betragen, soweit dabei die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden. 3 Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die zulässige Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe f bis zum 31. Dezember 2022 maximal 20,00 t betragen, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse und die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden. 385 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451). 386 Die Berichtigung vom 15. Sept. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 3145). |