Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 15. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel 46

(Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die all­ge­mei­ne Höchst­ge­schwin­dig­keit für Fahr­zeu­ge be­trägt un­ter güns­ti­gen Stras­sen‑, Ver­kehrs- und Sicht­ver­hält­nis­sen:

a.
50 km/h in Ort­schaf­ten;
b.
80 km/h aus­ser­halb von Ort­schaf­ten, aus­ge­nom­men auf Au­to­stras­sen und Au­to­bah­nen;
c.
100 km/h auf Au­to­stras­sen;
d.
120 km/h auf Au­to­bah­nen.47

2 Die all­ge­mei­ne Höchst­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im gan­zen dicht­be­bau­ten Ge­biet der Ort­schaft; sie be­ginnt beim Si­gnal «Höchst­ge­schwin­dig­keit 50) ge­ne­rell» (2.30.1) und en­det beim Si­gnal «En­de der Höchst­ge­schwin­dig­keit 50 ge­ne­rell» (2.53.1). Für Fahr­zeug­füh­rer, die aus un­be­deu­ten­den Ne­ben­stras­sen (wie Stras­sen, die nicht Ort­schaf­ten oder Orts­tei­le di­rekt ver­bin­den, land­wirt­schaft­li­che Er­schlies­sungs­stras­sen, Wald­we­ge u. dgl.) in ei­ne Ort­schaft ein­fah­ren, gilt sie auch oh­ne Si­gna­li­sa­ti­on, so­bald die dich­te Über­bau­ung be­ginnt.

3 Die all­ge­mei­ne Höchst­ge­schwin­dig­keit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Si­gnal «En­de der Höchst­ge­schwin­dig­keit 50 ge­ne­rell» (2.53.1) oder «En­de der Höchst­ge­schwin­dig­keit» (2.53), beim Ver­las­sen ei­ner Au­to­stras­se oder Au­to­bahn ab dem Si­gnal «En­de der Au­to­stras­se» (4.04) oder dem Si­gnal «En­de der Au­to­bahn» (4.02).48

3bis Die all­ge­mei­ne Höchst­ge­schwin­dig­keit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Si­gnal «Au­to­stras­se» (4.03) und en­det beim Si­gnal «En­de der Au­to­stras­se» (4.04)49

4 Die all­ge­mei­ne Höchst­ge­schwin­dig­keit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Si­gnal «Au­to­bahn» (4.01) und en­det beim Si­gnal «En­de der Au­to­bahn» (4.02).50

5 Ab­wei­chen­de si­gna­li­sier­te Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten ge­hen den all­ge­mei­nen Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten (Abs. 1) vor, eben­so nied­ri­ge­re Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten für ein­zel­ne Fahr­zeu­gar­ten nach Ar­ti­kel 5 und für ein­zel­ne Fahr­zeu­ge nach An­ord­nung der zu­stän­di­gen Be­hör­de.

46Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

47Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

48Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

49Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

50Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

BGE

108 IV 52 () from 15. Januar 1982
Regeste: Art. 32 Abs. 2, 106 Abs. 1 SVG, Art. 115 SSV. Die Anordnung des Versuchs "Tempo 50" und dessen Signalisierung sind gesetzmässig.

113 IB 143 () from 26. Januar 1987
Regeste: Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV. Die vom Bundesrat auf den 1. Januar 1985 neu festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten 80/120 km/h haben eine genügende gesetzliche Grundlage im SVG. Art. 16 Abs. 2 SVG. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h hat ungeachtet dessen, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung vornehmlich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes angeordnet wurde, den Entzug des Führerausweises zur Folge.

120 IB 312 () from 3. November 1994
Regeste: Art. 16 Abs. 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; schwere Gefährdung des Verkehrs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit. Wer trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fährt und infolge Aquaplanings ins Schleudern gerät, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise (E. 4c).

121 II 127 () from 26. April 1995
Regeste: Art. 105 Abs. 2 OG; richterliche Behörde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ist eine richterliche Behörde. Ihre Feststellung des Sachverhalts bindet daher das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (E. 2). Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV; allgemeine Höchstgeschwindigkeit; Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände. Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (E. 4a). Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, leichter Fall, Führerausweisentzug/Verwarnung. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts, wo viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer) vorhanden sind, eine erhebliche Gefahr dar. Wer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften an einer Stelle, die deutlich Innerortscharakter hat, um 27 km/h überschreitet, gefährdet den Verkehr nicht nur leicht. Wiegt auch das Verschulden nicht leicht, verletzt die Anordnung eines Führerausweisentzugs selbst bei ungetrübtem automobilistischem Leumund Bundesrecht nicht (E. 4b-d).

121 IV 230 () from 21. September 1995
Regeste: Art. 90 Ziff. 2 und 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, grobe Verkehrsregelverletzung. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt auch ausserorts eine erhebliche Gefahr dar. Zu einer Milderung der Rechtsprechung, wonach bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, besteht kein Anlass. Fragen kann man sich höchstens, ob die Praxis zu verschärfen und angesichts der insoweit teilweise abweichenden Gefahrenlage künftig danach zu unterscheiden sei, ob die Geschwindigkeitsvorschriften innerorts, ausserorts oder auf der Autobahn missachtet wurden (E. 2c).

121 IV 286 () from 31. August 1995
Regeste: Art. 18 Abs. 3, 125 Abs. 2 StGB, Art. 32 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV; fahrlässige schwere Körperverletzung, Geschwindigkeitsüberschreitung; Kausalität. Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (E. 3). Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (E. 4b; Bestätigung der Rechtsprechung). Das überraschende Betreten des Fussgängerstreifens auf einer belebten Strasse zur Mittagszeit ist nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste (E. 4b). Bei Kollisionen zwischen einem Personenwagen und einem Fussgänger ist der Erfolg der schweren Körperverletzung schon bei einer geringfügigen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar. Fall eines Automobilisten, der mit 50 km/h eine Kollision verursacht hat, deren schwere Verletzungsfolgen bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h vermeidbar gewesen wären (E. 4c).

122 II 97 () from 1. April 1996
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt. Zulässigkeit von Feststellungsbegehren (E. 3). Verkehrslenkende Massnahmen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, sind nicht im nationalstrassenrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren anzuordnen (E. 6a, b). Verfahren für die Änderung der Höchstgeschwindigkeit (E. 6c).

122 II 228 () from 8. Juli 1996
Regeste: Art. 90 Ziff. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 32 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; obligatorischer Führerausweisentzug. Wer die Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschreitet, begeht objektiv immer eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG. Bejahung subjektiver Tatbestandselemente auf Grund örtlicher Situation (E. 3c).

122 IV 173 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 90 Ziff. 2 und Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV; grobe Verkehrsregelverletzung, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse. Wer auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 2d).

123 II 37 () from 29. November 1996
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 90 Ziff. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, schwere Verkehrsgefährdung. Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten, ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. grobe Verkehrsregelverletzung gegeben (E. 1d).

123 II 106 () from 7. Februar 1997
Regeste: Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 16 Abs. 2 SVG und Abs. 3 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Führerausweisentzug. Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Führerausweisentzuges (leichter, mittelschwerer und schwerer Fall) gemäss Art. 16 SVG und der qualifizierten Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, vor allem im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen (E. 2a-c). Wird die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 30 km/h überschritten, ist der Führerausweis in der Regel zu entziehen (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Ziffer 3.3.4.1 der auf den 1. September 1996 geänderten Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr widerspricht deshalb Bundesrecht (E. 2e).

126 II 202 () from 30. März 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 31 Abs. 2 VZV; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts; Führerausweisentzug. Fall eines Arztes, der die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Mangels leichten Verschuldens Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt trotz ungetrübten automobilistischen Leumunds und der durch den Entzug bewirkten Erschwerung der Berufsausübung. Hinweis an den Gesetzgeber, das Massnahmenrecht gegebenenfalls so auszugestalten, dass in derartigen Fällen ein bedingter Ausweisentzug oder eine Verwarnung möglich ist.

130 IV 58 () from 26. April 2004
Regeste: Art. 111 und 18 Abs. 2 StGB; vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz. Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall (E. 8 und 9).

133 II 331 () from 14. Juni 2007
Regeste: Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2).

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