Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 56 Feststellung des Tatbestandes

(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)

1 Die La­ge an der Un­fall­stel­le darf bis zum Ein­tref­fen der Po­li­zei nur ver­än­dert wer­den zum Schutz von Ver­letz­ten oder zur Si­che­rung des Ver­kehrs. Die ur­sprüng­li­che La­ge soll vor­her auf der Stras­se an­ge­zeich­net wer­den.

1bis Die Po­li­zei nimmt den Tat­be­stand auf bei Ver­kehrs­un­fäl­len, die nach Ar­ti­kel 51 SVG zu mel­den sind; in an­dern Fäl­len hat sie den Tat­be­stand auf­zu­neh­men, wenn ein Be­tei­lig­ter es ver­langt. Die straf­recht­li­che Ver­fol­gung bleibt vor­be­hal­ten.194

2 Will ein Ge­schä­dig­ter die Po­li­zei bei­zie­hen, ob­wohl kei­ne Mel­de­pflicht be­steht, so ha­ben die üb­ri­gen Be­tei­lig­ten bei der Fest­stel­lung des Sach­ver­halts mit­zu­wir­ken, bis sie von der Po­li­zei ent­las­sen wer­den.

3 Die Füh­rer von Feu­er­wehr-, Sa­ni­täts-, Po­li­zei- und Zoll­fahr­zeu­gen auf dring­li­cher Fahrt und die Füh­rer von Fahr­zeu­gen öf­fent­li­cher Ver­kehrs­be­trie­be im fahr­plan­mäs­si­gen Ver­kehr dür­fen wei­ter­fah­ren, wenn die Hil­fe an Ver­letz­te und die Fest­stel­lung des Sach­ver­hal­tes ge­währ­leis­tet sind.195

4 Er­fährt ein Fahr­zeug­füh­rer erst nach­träg­lich, dass er an ei­nem Un­fall be­tei­ligt war oder be­tei­ligt sein konn­te, so hat er un­ver­züg­lich zur Un­fall­stel­le zu­rück­zu­keh­ren oder sich beim nächs­ten Po­li­zei­pos­ten zu mel­den.

194 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 2101).

195 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. 33 der Zoll­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

BGE

105 IV 60 () from 2. März 1979
Regeste: Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG/Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. 1. Art. 56 Abs. 1 VRV bezieht sich auf Unfälle mit Personenschaden, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern (E. 2a). 2. Voraussetzungen, unter denen die Pflicht, die Unfallendlage zu markieren, auch bei einem Unfall nur mit Sachschaden entstehen kann (E. 2b).

116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

125 IV 283 () from 13. November 1999
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen.

128 IV 193 () from 25. Juni 2002
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; bedingter Strafvollzug. Bei einem schweren Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand vermag auch eine bereits lang andauernde Alkoholtotalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, beispielsweise regelmässige Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen (E. 3).

131 IV 36 () from 22. Dezember 2004
Regeste: Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3).

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