Verordnung
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Art. 16 Schutz von Gebäuden des Bundes
1 Fedpol sorgt für den Schutz folgender Gebäude:
2 Es wird auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz folgender Gebäude tätig:
3 Es kann auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz von Gebäuden tätig werden, in denen rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV untergebracht sind. 4 Die Zuständigkeit von fedpol besteht unabhängig davon, ob die Gebäude im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm gemietet werden und ob sie sich im In- oder Ausland befinden. 5 Die Bestimmungen für Gebäude des Bundes gelten sinngemäss für Anlagen und Einrichtungen wie Elektroanlagen, Tankanlagen, Parkplätze und Wetterstationen, sofern entsprechender Schutzbedarf besteht. |