Verordnung
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Art. 17 Ausübung des Hausrechts
1 Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt. 2 In den Gebäuden der eidgenössischen Gerichte wird das Hausrecht von der zuständigen Person oder dem zuständigen Gremium des Gerichts ausgeübt. 3 Für die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste gilt Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026. 4 Sind im gleichen Gebäude mehrere Organisationseinheiten untergebracht, so entscheiden deren Vorsteherinnen und Vorsteher gemeinsam, wie das Hausrecht ausgeübt wird. 5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bestimmen, wie sich Personen in ihrem Gebäudebereich über ihre Zutrittsberechtigung ausweisen müssen. |