Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 2 Aufgaben des Bundesamts für Polizei

1 Das Bun­des­amt für Po­li­zei (fed­pol) nimmt im Be­reich des Schut­zes von Per­so­nen und Ge­bäu­den ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a.
Es be­ur­teilt die Ge­fähr­dung von Per­so­nen und ord­net Mass­nah­men zu de­ren Schutz an, so­weit es sie nicht selbst durch­führt.
b.
Es be­ur­teilt die Ge­fähr­dung von Ge­bäu­den und berätdas Bun­des­amt für Bau­ten und Lo­gis­tik (BBL), die In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber des Haus­rechts so­wie die zu schüt­zen­den Per­so­nen.
c.
Es führt in be­stimm­ten Ge­bäu­den den Auf­sichts- oder Be­wa­chungs­dienst (Si­cher­heits­dienst).
d.
Es stellt den Bun­des­aus­weis aus.
e.
Es be­treibt die Alarm­zen­tra­le der Bun­des­ver­wal­tung.
f.
Es be­treibt das Ein­ver­nah­me­zen­trum des Bun­des.
g.
Es sorgt für die Aus- und Wei­ter­bil­dung sei­ner ei­ge­nen Mit­ar­bei­ten­den so­wie der Si­cher­heits­be­auf­trag­ten und die Schu­lung der Per­so­nen nach Ar­ti­kel 45.

2 Fed­pol ar­bei­tet bei der Er­fül­lung der Auf­ga­ben nach Ab­satz 1 mit an­de­ren für die Si­cher­heit ver­ant­wort­li­chen in- und aus­län­di­schen Be­hör­den so­wie mit pri­va­ten Si­cher­heits­diens­ten zu­sam­men.

BGE

109 IB 146 () from 3. Juni 1983
Regeste: Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG; Rechtsnatur der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1982 (VSB). 1. Ob das angefochtene Schreiben der Schweizerischen Nationalbank (SNB) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist, hängt davon ab, ob der VSB privat- oder öffentlichrechtlicher Charakter zukommt (E. 1a). 2. Die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht ist in jedem Einzelfall nach den Kriterien vorzunehmen, die den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht werden (E. 1b). 3. Die Anwendung der Interessentheorie führt vorliegend zu keinem schlüssigen Ergebnis (E. 2); hingegen ist die VSB in casu nach der Subordinationstheorie dem privaten Recht zuzuordnen (E. 3). 4. Auch dort, wo die SNB privatrechtlich auftritt, ist sie an ihren öffentlichrechtlichen Auftrag im weitesten Sinn und somit an die Grundrechte gebunden (E. 4).

121 III 69 () from 16. März 1995
Regeste: Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4).

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