Verordnung
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Art. 20 Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
1 Das BBL erstellt gestützt auf die Risikoanalyse die bauliche und technische Massnahmenplanung für die Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland. Es einigt sich mit fedpol auf die definitive Massnahmenplanung. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden, welche Massnahmen umgesetzt werden sollen. 3 Das BBL trägt im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die in der Massnahmenplanung vorgesehen sind. 4 Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die über die Massnahmenplanung hinausgehen oder die sie Dritten in Auftrag geben. |