Verordnung
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Art. 23 Besondere Fälle
1 Für die Gebäude nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 führen die zuständigen Organisationseinheiten die Risikoanalyse und die daraus folgenden Schutzmassnahmen eigenständig durch, soweit nicht fedpol auf Ersuchen hin für den Schutz dieser Gebäude tätig wird. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der organisatorischen Schutzmassnahmen beauftragen. |