Verordnung
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Art. 26 Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Fedpol beurteilt die Risiken von Privatdomizilen von zu schützenden Personen. 2 Es berät die betroffenen Personen bezüglich organisatorischer Schutzmassnahmen sowie in Zusammenarbeit mit dem BBL und der nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständigen Organisationseinheit bezüglich baulicher und technischer Schutzmassnahmen und gibt entsprechende Empfehlungen ab. 3 Die betroffenen Personen entscheiden über die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen. Die nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständige Organisationseinheit sorgt für deren Umsetzung. 4 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese. 5 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat. |