Verordnung
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Art. 27 Überprüfung
1 Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren. 2 Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung. 3 Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes:
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