Verordnung
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Art. 38
1 Der Bundesausweis dient dem Nachweis der Zugehörigkeit zur Bundesverwaltung. 2 Fedpol stellt auf Antrag einer Organisationseinheit Bundesausweise aus:
3 Die Personaldienste der betreffenden Organisationseinheiten liefern fedpol die für die Ausstellung der Ausweise erforderlichen Daten. Sie sind für die Abgabe und die Rücknahme der Ausweise zuständig. |