Verordnung
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Art. 47 Abgeltung für Schutzaufgaben im Ausland
1 Stellt ein Kanton sein Personal für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung, so erfolgt die Abgeltung grundsätzlich im Rahmen von Artikel 46. 2 Erhält der Kanton keine Abgeltung nach Artikel 46, so vergütet der Bund:
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