Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5 Verantwortlichkeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden

1 Die Vor­ge­setz­ten al­ler Stu­fen in­ner­halb von Bun­des­be­hör­den neh­men ih­re Füh­rungs­ver­ant­wor­tung im Be­reich der Si­cher­heits­mass­nah­men wahr und set­zen die­se Mass­nah­men in ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit durch.

2 Für die Durch­füh­rung der Si­cher­heits­mass­nah­men sind auch die Mit­ar­bei­ten­den ver­ant­wort­lich.

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