Verordnung
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Art. 5 Verantwortlichkeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden
1 Die Vorgesetzten aller Stufen innerhalb von Bundesbehörden nehmen ihre Führungsverantwortung im Bereich der Sicherheitsmassnahmen wahr und setzen diese Massnahmen in ihrer Organisationseinheit durch. 2 Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind auch die Mitarbeitenden verantwortlich. |