Verordnung
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Art. 7 Zu schützende Personen im Ausland
1 Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d. 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS sorgen selber für den Schutz ihrer im Ausland stationierten Angestellten. |