Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 9 Verlängerung der Schutzdauer

1 Das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment (EJPD) kann Schutz­mass­nah­men für Per­so­nen nach Ar­ti­kel 6 Buch­sta­ben a–d ver­län­gern oder neu an­ord­nen, wenn nach Ab­lauf der Schutz­dau­er auf­grund der ehe­ma­li­gen Funk­ti­on der be­trof­fe­nen Per­son wei­ter­hin ei­ne Ge­fähr­dung be­steht oder ei­ne sol­che neu auf­tritt.

2 Ist ab­seh­bar, dass bau­li­che oder tech­ni­sche Mass­nah­men an Pri­vat­do­mi­zi­len er­for­der­lich sind, so er­folgt die Ver­län­ge­rung oder Neu­an­ord­nung in Ab­spra­che mit der nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 1 zu­stän­di­gen Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit und dem BBL.

BGE

111 IB 126 () from 27. Juni 1985
Regeste: Bankenaufsicht; Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Die Mitwirkung einer Bank bei fiktiven Geschäften zur Abwendung einer drohenden Beschlagnahme oder eines drohenden Arrests lässt sich mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht vereinbaren.

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