Verordnung
|
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab). 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung. |