Verordnung des UVEK
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Art. 2 Zuständige Behörde 10
Das BAZL ist die Behörde, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541). |